GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
23.05.1949
Fundstelle:
BGBl 1949, 1
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94
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Art. 41 GG

(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.
(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.
(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.