GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
23.05.1949
Fundstelle:
BGBl 1949, 1
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94
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Art. 53 GG

Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten.