GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
23.05.1949
Fundstelle:
BGBl 1949, 1
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94
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Art. 58 GG

Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Abs. 3.