GGArt115dGO
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Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115 d des Grundgesetzes (GGArt115dGO)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
02.07.1969
Fundstelle:
BGBl I 1969, 1100
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§ 3 GGArt115dGO – Beratung
Es findet nur eine Beratung statt. Diese ist auf Beschluß des Bundestages oder des Bundesrates für Ausschußberatungen zu unterbrechen.
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