GGArt115dGO
Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115 d des Grundgesetzes (GGArt115dGO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
02.07.1969
Fundstelle:
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§ 3 GGArt115dGO – Beratung

Es findet nur eine Beratung statt. Diese ist auf Beschluß des Bundestages oder des Bundesrates für Ausschußberatungen zu unterbrechen.