GKG 2004
Gerichtskostengesetz (GKG 2004)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
05.05.2004
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 27.2.2014 I 154;
zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 20.5.2026 I Nr. 152
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§ 37 GKG 2004 – Zurückverweisung

Wird eine Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Gericht des unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht im Sinne des § 35 einen Rechtszug.