GKG 2004
Gerichtskostengesetz (GKG 2004)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
05.05.2004
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 27.2.2014 I 154;
zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 20.5.2026 I Nr. 152
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§ 44 GKG 2004 – Stufenklage

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.