Startseite
Inhaltsverzeichnis
GKrimDVDV 2020
Vollständiges Gesetz anzeigen
§ 103 Module mit Modulprüfungen
In jedem der Module 1 bis 3 und 5 bis 8 hat die Teilnehmerin oder der Teilnehmer der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ eine Modulprüfung abzulegen.