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GKrimDVDV 2020

Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 119  Wiederholung der mündlichen Abschlussprüfung

(1) Wer die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Für die Person, die die mündliche Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat, ist die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ beendet.