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GKrimDVDV 2020
Vollständiges Gesetz anzeigen
§ 119 Wiederholung der mündlichen Abschlussprüfung
(1) Wer die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Für die Person, die die mündliche Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat, ist die Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ beendet.