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GKrimDVDV 2020

Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 12  Verteilung und Inhalt der Module

(1) Die Einzelheiten der Inhalte und des Verlaufs der Module werden von der Hochschule im Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“ nach § 11 Absatz 3 festgelegt.
(2) Die Module sind interdisziplinär auszurichten.