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GKrimDVDV 2020
Vollständiges Gesetz anzeigen
§ 15 Ausbildungsplan für die Module der praxisintegrierenden Studien
Für die Module der praxisintegrierenden Studien I und II erstellt die Hochschule für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan und gibt ihn der oder dem Studierenden bekannt.