Startseite
Inhaltsverzeichnis
GKrimDVDV 2020
Vollständiges Gesetz anzeigen
§ 55 Bescheid bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung
Jeder Person, die die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, stellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung aus.