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GKrimDVDV 2020

Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 55  Bescheid bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung

Jeder Person, die die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, stellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung aus.