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GKrimDVDV 2020
Vollständiges Gesetz anzeigen
§ 6i Täuschung
(1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.
(2) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung anzuhören.