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GKrimDVDV 2020

Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 80  Inhalt der mündlichen Abschlussprüfung

(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als interdisziplinäres Prüfungsgespräch durchgeführt.
(2) Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung sind die Inhalte der Module 1 bis 3 und 5 bis 8.