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GKrimDVDV 2020

Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 86  Erfolgreiche Teilnahme an der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung

An der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ hat erfolgreich teilgenommen, wer die mündliche Abschlussprüfung bestanden hat.