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GKrimDVDV 2020

Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 92  Ausgestaltung des Auswahlverfahrens

(1) Für das Auswahlverfahren gelten die §§ 6a bis 7 entsprechend.
(2) Anhand der Gesamtergebnisse des Auswahlverfahrens wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die alle Teile des Auswahlverfahrens bestanden haben, festgelegt. Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgeblich.