GmbHG
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Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
20.04.1892
Fundstelle:
RGBl 1892, 477
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 23.10.
2024 I Nr. 323
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§ 57j GmbHG – Verteilung der Geschäftsanteile
Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ist nichtig.
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