GnO
Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes (GnO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
05.10.1965
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch AnO v. 3.11.1970 I 1513
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Art. 4 GnO – Verfahren in Gnadensachen

Die Bundesminister und die in Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten obersten Dienstbehörden bereiten die mir vorbehaltenen Entscheidungen in den Gnadensachen ihres Geschäftsbereichs vor. Ist eine zuständige Stelle nicht vorhanden oder erachtet sich keine Stelle für zuständig, so obliegt die Vorbereitung dem Bundesminister des Innern.