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GNotKG

Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 34  Wertgebühren

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B.
(2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 40 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. Sie erhöht sich bei einem

Geschäfts-
wert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
in
Tabelle A
um ... Euro
in
Tabelle B
um ... Euro
     2 000       500  21,00   4,00
    10 000     1 000  22,50   6,00
    25 000     3 000  30,50   8,00
    50 000     5 000  40,50  10,00
   200 000    15 000 140,00  27,00
   500 000    30 000 210,00  50,00
   über
   500 000

   50 000

210,00
 
 5 000 000    50 000    80,00
10 000 000   200 000   130,00
20 000 000   250 000   150,00
30 000 000   500 000   280,00
   über
30 000 000

1 000 000
 
120,00
(3) Gebührentabellen für Geschäftswerte bis 3 Millionen Euro sind diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(4) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(5) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.