In einem Verfahren, das ein Zeugnis nach den §§
36 und
37 der Grundbuchordnung oder nach §
42 der Schiffsregisterordnung, auch in Verbindung mit §
74 der Schiffsregisterordnung oder §
86 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, betrifft, ist Geschäftswert der Wert der Gegenstände, auf die sich der Nachweis der Rechtsnachfolge erstreckt.