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Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
23.07.2013
Fundstelle:
BGBl I 2013, 2586
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.
2025 I Nr. 320
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§ 43 GNotKG – Erbbaurechtsbestellung
Wird bei der Bestellung eines Erbbaurechts als Entgelt ein Erbbauzins vereinbart, ist Geschäftswert der nach §
52
errechnete Wert des Erbbauzinses. Ist der nach §
49
Absatz 2 errechnete Wert des Erbbaurechts höher, so ist dieser maßgebend.
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