GPV
Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben (Gegenproben-Verordnung - GPV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
11.08.2009
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 19.11.2019 I 1862
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§ 8 GPV – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 3, den Hersteller nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
2.
entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 3, den unmittelbaren Lieferanten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder
3.
entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder aufbewahrt.