Startseite

GrAbfertAUTVtrG 1967

Vollständiges Gesetz anzeigen

Art 2

Die Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und der Finanzen werden ermächtigt, Änderungen der Anlage I des Vertrages auf Grund seines Artikels 1 Abs. 3 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.