(2) Wird die Genehmigung unter Auflagen erteilt, so ist die hierdurch betroffene Vertragspartei berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung vom Vertrage zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die Vorschriften der §§
346 bis
354 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden.