eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband an der Veräußerung beteiligt ist, das veräußerte Grundstück im Gebiet der beteiligten Gemeinde oder des beteiligten Gemeindeverbandes liegt und durch einen Bauleitplan im Sinne des §
1 Abs. 2 des Baugesetzbuchs nachgewiesen wird, daß das Grundstück für andere als die in §
1 bezeichneten Zwecke vorgesehen ist;