§
10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4 bis 7 und 9, §
10c Abs. 1, §§
24a,
32 Abs. 1 bis 6 und §
32d des Einkommensteuergesetzes sind anzuwenden. §
10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist auch anzuwenden, wenn der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, für den dem Arbeitnehmer Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder Weiterbildung erwachsen, seinen Wohnsitz im Königreich der Niederlande hat.