die Übertragung oder der Übergang von Anteilen am Gesellschaftsvermögen gemäß §
1 Absatz 2a, von Gesellschaftsanteilen gemäß §
1 Absatz 2b und 3 oder von Anteilen am Gesellschaftsvermögen oder Gesellschaftskapital gemäß §
1 Absatz 3a, soweit diese Übertragung oder dieser Übergang durch demokratische Wahlen des Vorstands einer politischen Partei im Sinne des Artikels
21 des Grundgesetzes oder einer Gewerkschaft im Sinne des Artikels
9 Absatz 3 des Grundgesetzes oder eines Zusammenschlusses solcher Gewerkschaften in Form eines nicht rechtsfähigen Vereins bedingt ist.