(1) Die Steuer bemißt sich nach dem Wert der Gegenleistung.
(2) Die Steuer wird nach den Grundbesitzwerten im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit §
157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes bemessen:
- 1.
wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist;
- 2.
bei Umwandlungen auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes, bei Einbringungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage;
- 3.
in den Fällen des §
1 Absatz 2a bis 3a;
- 4.
wenn zwischen den an einer Umwandlung beteiligten Rechtsträgern innerhalb des Rückwirkungszeitraums im Sinne der §§
2,
20 Absatz 6 oder §
24 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes ein Erwerbsvorgang nach §
1 Absatz 1 Nummer 1 verwirklicht wird, der Wert der Gegenleistung geringer ist als der Grundbesitzwert nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit §
157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes und die Umwandlung ohne diesen Erwerbsvorgang eine Besteuerung nach §
1 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 oder Absatz 3a ausgelöst hätte.
Erstreckt sich der Erwerbsvorgang im Sinne des §
1 Absatz 1, 2, 3 oder 3a auf ein noch zu errichtendes Gebäude, ist der Wert des Grundstücks abweichend von §
157 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend. Dies gilt ebenso, wenn die Änderung des Gesellschafterbestandes im Sinne des §
1 Absatz 2a oder 2b oder das Rechtsgeschäft oder der Anteilsübergang im Sinne des §
1 Absatz 3 oder 3a auf einem vorgefassten Plan zur Bebauung eines Grundstücks beruht.