Für Kassenverbände, die am 31. Dezember 1988 nach §
406 der Reichsversicherungsordnung gebildet waren, sowie für Kassenverbände nach §
218 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten die §§ 407, 409 und 411 bis 413 der Reichsversicherungsordnung. Im übrigen gelten für diese Verbände die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.