GrSiDAV
Verordnung über den automatisierten Datenabgleich bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung - GrSiDAV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
27.07.2005
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 13 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
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§ 1a GrSiDAV – Verfahren bei den zugelassenen kommunalen Trägern

Die zugelassenen kommunalen Träger beziehen in den Datenabgleich alle Personen ein, die im Abgleichszeitraum von ihnen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten haben oder mit Personen, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben, in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt haben. § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.