GrStG 1973
Grundsteuergesetz (GrStG 1973)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
07.08.1973
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
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§ 21 GrStG 1973 – Änderung von Steuermeßbescheiden

Bescheide über die Neuveranlagung oder die Nachveranlagung von Steuermeßbeträgen können schon vor dem maßgebenden Veranlagungszeitpunkt erteilt werden. Sie sind zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Festsetzung führen.