GrwV 2010
Verordnung zum Schutz des Grundwassers (Grundwasserverordnung - GrwV 2010)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
09.11.2010
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.10.2022 I 1802
GrwV 2010 vollständig anzeigen

§ 11 GrwV 2010 – Zusätzliche Trendermittlung

(1) Bei Grundwasserkörpern, die auf Grund schädlicher Bodenveränderungen oder Altlasten nach § 3 Absatz 1 als gefährdet eingestuft worden sind, veranlasst die zuständige Behörde auf der Grundlage geeigneter Überwachungsmaßnahmen eine zusätzliche Ermittlung, ob ein Trend zunehmender Ausdehnung von Schadstoffen im Grundwasserkörper vorliegt. Dehnen sich die durch die schädliche Bodenveränderung oder Altlast verursachten Schadstoffeinträge im Grundwasserkörper aus und führt dies zu einer Verschlechterung des chemischen Grundwasserzustands oder stellt dies eine Gefahr für die menschliche Gesundheit, die öffentliche Wasserversorgung oder die Umwelt dar, sind die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, um eine weitere Ausdehnung zu verhindern. Die bodenschutzrechtlichen Vorschriften zur Sanierung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen bleiben unberührt.
(2) Die Untersuchungen sind nach den Kontroll- und Analysemethoden der Anlage 5 durchzuführen.
(3) Die zuständige Behörde fasst die Ergebnisse der Trendermittlungen im Bewirtschaftungsplan nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Einzugsgebiete zusammen.