Leistungsausgaben, soweit sie auf in §
5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte Personen und ihre nach §
10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherten Familienangehörigen entfallen, bei der Ermittlung der Leistungsausgaben nach §
266 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und des Bedarfssatzes nach §
145 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,