GSGV 9
Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - GSGV 9)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
12.05.1993
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 2.3.2026 I Nr. 54
Aufgehoben:
V aufgeh. durch § 10 dieser V, dieser eingef. durch Art. 2 G v. 2.12.2025 I Nr. 302, mit Ablauf des 19.1.2027
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§ 8 GSGV 9 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass die technischen Unterlagen verfügbar sind,
2.
entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 3 die Betriebsanleitung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
3.
entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 4 eines der dort vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
4.
entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 5 eine EG-Konformitätserklärung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt oder nicht sicherstellt, dass sie der Maschine beiliegt,
5.
entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 bis 3 oder Absatz 4 eine CE-Kennzeichnung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,
6.
entgegen § 5 Absatz 5 Satz 1 eine nicht zulässige Kennzeichnung, ein nicht zulässiges Zeichen oder eine nicht zulässige Aufschrift auf einer Maschine anbringt,
7.
entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die technischen Unterlagen erstellt werden,
8.
entgegen § 6 Absatz 2 eine Montageanleitung oder eine Einbauerklärung nicht beifügt,
9.
entgegen § 6 Absatz 3 eine CE-Kennzeichnung anbringt oder
10.
entgegen § 6c Absatz 6 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt.