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Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 12  Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens

(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens dürfen höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente eingesetzt werden:
1.
Leistungstest,
2.
Simulationsaufgaben,
3.
biographischer Fragebogen,
4.
Persönlichkeitstest und
5.
Aufsatz.
(2) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel einen halben Arbeitstag.