Bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§
19 und
20 kann die zuständige Verfolgungsbehörde Ermittlungen (§
161 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung, §
46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) auch durch die Hauptzollämter oder die Behörden des Zollfahndungsdienstes und deren Beamte vornehmen lassen. §
21 Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.