die nach Landesrecht zuständigen Behörden unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft einer Bußgeldentscheidung oder einer strafrechtlichen Verurteilung, die auf Grund eines oder mehrerer in diesem Unternehmen begangener Verstöße ergangen ist, die in Anhang I der
Verordnung (EU) 2016/403 in der Fassung vom 2. Mai 2022, Anhang III der
Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung vom 14. März 2024 oder Anhang IV der
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 aufgeführt sind, die Anzahl der bei einer Einzelkontrolle kontrollierten Fahrzeuge, Anzahl und Schwere der Verstöße, das Datum der Entscheidung und des Eintritts ihrer Rechtskraft sowie die entscheidende Stelle samt Geschäftsnummer oder Aktenzeichen,