GüKG 1998
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG 1998)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
22.06.1998
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.2.2026 I Nr. 47
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§ 24 GüKG 1998 – Erlaubnis nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung

Eine Erlaubnis, die nach § 3 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung zur Durchführung gewerblichen Güterkraftverkehrs im Inland berechtigt, bleibt bis zum Ablauf ihrer Befristung gültig. § 3 Absatz 3 und 5 in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung ist anzuwenden. Eine unbefristete Erlaubnis bleibt bis zum Ablauf des 27. Februar 2036 gültig.