GVG
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
12.09.1950
Fundstelle:
BGBl 1950, 455, 513
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 9.5.1975 I 1077;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Hinweise:
Änderung durch Art. 5 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 163 GVG

Soll eine Freiheitsstrafe in dem Bezirk eines anderen Gerichts vollstreckt oder ein in dem Bezirk eines anderen Gerichts befindlicher Verurteilter zum Zwecke der Strafverbüßung ergriffen und abgeliefert werden, so ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht des Bezirks um die Ausführung zu ersuchen.