GVG
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Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
12.09.1950
Fundstelle:
BGBl 1950, 455, 513
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 9.5.
1975 I 1077
;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 G v. 20.3.
2026 I Nr. 95
Hinweise:
Änderung durch Art. 5 G v. 2.7.
2026 I Nr. 198
textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 169 ›
§ 168 GVG
Die in einem deutschen Land bestehenden Vorschriften über die Mitteilung von Akten einer öffentlichen Behörde an ein Gericht dieses Landes sind auch dann anzuwenden, wenn das ersuchende Gericht einem anderen deutschen Land angehört.
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