GVG
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Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
12.09.1950
Fundstelle:
BGBl 1950, 455, 513
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 9.5.
1975 I 1077
;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 G v. 20.3.
2026 I Nr. 95
Hinweise:
Änderung durch Art. 5 G v. 2.7.
2026 I Nr. 198
textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 25 GVG
Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen,
1.
wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden oder
2.
wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist.
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