GVG
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Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
12.09.1950
Fundstelle:
BGBl 1950, 455, 513
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 9.5.
1975 I 1077
;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 G v. 20.3.
2026 I Nr. 95
Hinweise:
Änderung durch Art. 5 G v. 2.7.
2026 I Nr. 198
textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 33 GVG
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
1.
Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
2.
Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
3.
Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
4.
Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
5.
Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
6.
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
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