GVG
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Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
12.09.1950
Fundstelle:
BGBl 1950, 455, 513
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 9.5.
1975 I 1077
;
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 G v. 20.3.
2026 I Nr. 95
Hinweise:
Änderung durch Art. 5 G v. 2.7.
2026 I Nr. 198
textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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§ 41 GVG
Der Ausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit über die gegen die Vorschlagsliste erhobenen Einsprüche. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Entscheidungen sind zu Protokoll zu vermerken. Sie sind nicht anfechtbar.
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