§ 74d GVG |
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(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte die in §
74 Abs. 2 bezeichneten Strafsachen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) (weggefallen)
Fußnoten:
(+++ § 74d Abs. 2: Zur Anwendung des durch Art. 2 Nr. 8 G v. 5.10.
1978 I 1645 mWv 1.1.1979 aufgeh. Abs. 2 vgl. Art. 8 Abs. 8 dieses G (erstmals auf die am 1.1.1981 beginnende Amtsperiode anzuwenden)
Die bisherige Fassung des § 74d lautet:
Fußnoten:
"§ 74d
Fußnoten:
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte die in § 74 Abs. 2 bezeichneten Strafsachen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Fußnoten:
(2) Die Landesjustizverwaltung verteilt die Zahl der erforderlichen Hauptschöffen auf sämtliche Amtsgerichte des durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 gebildeten Bezirks." +++)