die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit des Landgerichts nach §
246 Absatz 3 Satz 1, §
396 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes, §
51 Absatz 3 Satz 3 oder §
81 Absatz 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes oder nach §
87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, es sei denn, es handelt sich um kartellrechtliche Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche oder um Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wegen eines Verstoßes gegen die Artikel 5, 6 oder 7 der
Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom 12.10.2022, S. 1), und §
13 Absatz 4 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes richtet,