GVGEG
Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (GVGEG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
27.01.1877
Fundstelle:
RGBl 1877, 77
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 8.12.2025 I Nr. 318
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§ 33 GVGEG

Ist eine Feststellung nach § 31 erfolgt, so treffen die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmen, die zur Unterbrechung der Verbindung erforderlich sind. Die Maßnahmen sind zu begründen und dem Gefangenen schriftlich bekannt zu machen. § 37 Absatz 3 gilt entsprechend.