GvKostG
Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
19.04.2001
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 7.4.2025 I Nr. 109
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§ 13 GvKostG – Kostenschuldner

(1) Kostenschuldner sind
1.
der Auftraggeber,
2.
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und
3.
der Verpflichtete für die notwendigen Kosten der Vollstreckung.
Schuldner der Auslagen nach den Nummern 714 und 715 des Kostenverzeichnisses ist nur der Ersteher.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Wird der Auftrag vom Gericht erteilt, so gelten die Kosten als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens.