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Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
19.04.2001
Fundstelle:
BGBl I 2001, 623
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 7.4.
2025 I Nr. 109
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§ 16 GvKostG – Verteilung der Verwertungskosten
Reicht der Erlös einer Verwertung nicht aus, um die in §
15
Abs. 1 bezeichneten Kosten zu decken, oder wird ein Erlös nicht erzielt, sind diese Kosten im Verhältnis der Forderungen zu verteilen.
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