§ 136 GWB – Anwendungsbereich |
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Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit.
Fußnoten:
(+++ § 136: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)