Im Übrigen gelten für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung von Sektorentätigkeiten die §§
118 und
119, soweit in §
141 nicht abweichend geregelt, die §§
120 bis
129,
130 in Verbindung mit Anhang XVII der
Richtlinie 2014/25/EU sowie die §§
131 bis
135 mit der Maßgabe entsprechend, dass
- 1.
Sektorenauftraggeber abweichend von §
122 Absatz 1 und 2 die Unternehmen anhand objektiver Kriterien auswählen, die allen interessierten Unternehmen zugänglich sind,
- 2.
Sektorenauftraggeber nach §
100 Absatz 1 Nummer 2 ein Unternehmen nach §
123 ausschließen können, aber nicht ausschließen müssen,
- 3.
§
132 Absatz 2 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden ist.