§ 184 GWB – Unterrichtungspflichten der Nachprüfungsinstanzen |
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Die Vergabekammern und die Oberlandesgerichte unterrichten das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 31. Januar eines jeden Jahres über die Anzahl der Nachprüfungsverfahren des Vorjahres und deren Ergebnisse.
Fußnoten:
(+++ § 184: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)